Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen – Gesetzesänderung ab 01.01.2021

Ergänzungsleistungen dienen zur Deckung des Existenzminimums. Sie werden ausgerichtet, wenn die Einkünfte von AHV- und IV-Rentnern/-Rentnerinnen zur Deckung der minimalen Lebenskosten nicht ausreichen. Es handelt sich dabei um Sozialversicherungsleistungen, auf welche bei Vorliegen der Voraussetzungen ein verfassungsmässiger, unbedingter Anspruch auf Ausrichtung besteht.

 

Mit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2021 haben alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb von CHF 100‘000.00 verfügen. Bei Ehepaaren liegt die Vermögensschwelle bei CHF 200‘000.00 (vgl. Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird für die Berechnung der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. Ferienwohnungen oder vermietete Liegenschaften werden hingegen an das Vermögen angerechnet. Weiter wird Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet, z.B. durch einen Erbvorbezug/eine Schenkung an die Nachkommen. Als freiwilliger Verzicht gelten Ausgaben von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr (vgl. Art. 11a ELG). Bei einer lebzeitigen Zuwendung verwirkt somit unter Umständen das Recht auf Ergänzungsleistungen.

 

Weiter müssen neu die Erben nach dem Tod des Ergänzungsleistungsbezügers die in den letzten zehn Jahren bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten, sofern der Nachlass CHF 40‘000.00 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des anderen Ehegatten (Art. 16a ELG).

Bei der Rückerstattungspflicht handelt es sich wohl um eine Erbgangsschuld, welche nach dem Tod des Erblassers gegenüber den Erben entsteht. Die Erben haften für diese Erbgangsschulden solidarisch. Folglich kann jeder einzelne Erbe von der zuständigen Ausgleichskasse in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 603 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]). Der Rückforderungsanspruch der zuständigen Ausgleichskasse erlischt nach Ablauf eines Jahres, nach dem die Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Errichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

Die Rückerstattungspflicht des Erben beschränkt sich aber auf den Nachlass. Demnach ist das Privatvermögen der Erben von der Rückerstattung ausgeschlossen. Da im Innenverhältnis der Erben untereinander keine Solidarität herrscht, muss derjenige Erbe, welcher die Ergänzungsleistungen voll oder zumindest mehr bezahlt hat, als es seiner quotenmässigen Berechtigung am Nachlass entspräche, einen Regress- und Subrogationsanspruch gegenüber seinen Miterben geltend machen (vgl. Art. 640 ZGB).

 

Die Gesetzesrevision führt zu einem Systemwechsel, weil neuerdings auch rechtmässig bezogene Versicherungsleistungen unter gewissen Umständen zurückbezahlt werden müssen. Die Rückerstattungspflicht kommt daher einer „Enteignung“ gleich. Aus erbrechtlicher Sicht entsteht dadurch ein erhöhter Planungsbedarf. Gerne beraten wir Sie in der Nachlassplanung.

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