Unverheiratete Eltern

Früher spielte es in Bezug auf die Kinder in vielerlei Hinsicht eine grosse Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Heute sind alle Kinder gleichgestellt, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

 

So ist beispielsweise die gemeinsame elterliche Sorge heute die Norm, auch bei unverheirateten Eltern. Die elterliche Sorge beinhaltet beispielsweise das Entscheidungsrecht sowie das Vertretungsrecht bei Erziehung, Ausbildung und Vermögensverwaltung. Die Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge vor oder nach der Geburt gegenüber dem Zivilstandsamt erklären. In strittigen Fällen entscheidet das Gericht.

Auch punkto Obhut – bei wem leben die Kinder nach einer Trennung? – sind verheiratete und unverheiratete Eltern gleichgestellt. Die Kinder leben entweder bei nur einem Elternteil oder bei beiden und es gibt eine Besuchs- oder Betreuungsregelung.

Finanziell sind unverheiratete Eltern ebenso in der Pflicht wie verheiratete. Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Kindesunterhalt, den der andere Elternteil bezahlen muss. Der Unterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt (deckt die notwendigen Ausgaben des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (deckt das monetäre Manko des betreuenden Elternteils) und einem allfälligen Überschussanteil zusammen.

Allerdings gibt es für unverheiratete Eltern dennoch einiges zu beachten. Anders als bei Ehegatten wird bei einer Scheidung/Trennung die 2. Säule nicht geteilt, und das kann problematisch sein, wenn zum Beispiel der Mann Vollzeit gearbeitet hat und die Frau ganz für die Kinder da war. Im Falle einer Trennung steht sie mit erheblichen Lücken in der Altersvorsorge da. Auch erbrechtlich ist es so, dass der überlebende Partner von Gesetzes wegen nichts erbt – es geht alles an die Kinder. Hier gilt es, sich frühzeitig umfassend beraten zu lassen, um allfällige Lücken aufzudecken und entsprechend vorzusorgen. Mittels Verträgen lässt sich nämlich heute vieles sehr gut regeln.

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